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Vereinssatzung

„Herzkinder OstFriesland e.V.“

Initiative für Familien und Kinder mit angeborenem Herzfehler

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Herzkinder OstFriesland e.V.“ mit dem Zusatz

„Initiative für Familien und Kinder mit angeborenem Herzfehler“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter VR 200159 eingetragen.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Aurich.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)   Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral. 

§ 2 Der Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Situation herzkranker Kinder sowie die Betreuung, Unterstützung und Beratung der betroffenen Familien. 

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

-       Beratung der Eltern und der sonstigen Erziehungsberechtigten herzkranker Kinder;

-       Einflussnahme auf die Errichtung von Spezialbehandlungszentren durch Gebietskörperschaften;

-       Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme herzkranker Kinder;

-       Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Betroffenen;

-       Vermittlung von Kontakten zwischen Eltern, deren Kinder gleiche oder ähnliche Herzfehler haben;

-       Betreuung und Beratung betroffenen Familien vor, während und nach Operationen sowie bei stationären Krankenhausaufenthalten;

-       Bereitstellung von Informationen über Herzoperationen und hier besondere Hilfestellung für betroffene Familien;

-       Finanzielle und/oder sachliche Unterstützung von Herzkindern und deren Familien;

-       Unterstützung der Eltern im Umgang mit Behörden und sonstigen Institutionen, z.B. mit Versorgungsämtern, Krankenkassen etc.;

-       Organisation und Durchführung von Arbeitsgruppen und Vortragsveranstaltungen, z.B. zu folgenden Themen: Herzfehler und Behinderungen, Operationstechniken, Untersuchungsmethoden, Erziehungsschwierigkeiten bei herzkranken Kindern, herzkranke Kinder im Umgang mit gesunden Kindern, durch die Krankheit entstehende Partnerschaftsprobleme, Schulprobleme des herzkranken Kindes und seiner Geschwister, Probleme in der Pubertät und Berufsausbildung etc.;

-       Finanzielle sowie sachliche Unterstützung von Kliniken, ähnlichen Einrichtungen, Praxen etc. sofern dadurch die Situation der herzkranken Kinder verbessert werden wird.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu 50 % an die Ubbo-Emmius-Klinik gGmbH in Aurich, soweit dies nach § 58 I Nr. 2 der Abgabenordnung zulässig ist, mit der Maßgabe die pädiatrische Kardiologie mit dem Vereinsvermögen zu unterstützen, die weiteren 50 % gehen an den Bundesverband für Herzkranke Kinder e.V. in Aachen, mit der Maßgabe, dieses Geld in die Forschung zu investieren zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

(5)   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(6)  Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie die Angabe enthalten, ob sie/er Mutter/Vater eines herzkranken Kindes ist; gegebenenfalls ist das Alter des Kindes anzugeben. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet

a)           mit dem Tod des Mitgliedes ;

b)           durch freiwilligen Austritt ;

c)           durch Streichung von der Mitgliederliste;

d)           durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnscheins drei Monate verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen First Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Betragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)           der Vorstand

b)           der Beirat

c)           die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sieben Personen, nämlich dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

(1)  Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;

b)    Einberufung der Mitgliederversammlung;

c)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d)    Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

e)    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

f)     Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Anschluss von Mitgliedern.

(2)  Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(2)  Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende soll Mutter/Vater eines Herzkindes sein.

(3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1)  Der Vorstand fast seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(3)  Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(4)  Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5)  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 § 11 Der Beirat

(1)  Der Beirat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.

(2)  Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören. Zwei Mitglieder des Beirats sollen Erziehungsberechtigte herzkranker Kinder sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

(3)  Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000,00 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

(4)  Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1.Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder per E-Mai mit einer First von mindestens zwei Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer First von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

(5)  Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

(6)  Die Sitzungen des Beirats werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

(7)  Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 § 12 Die Mitgliederversammlung

 (1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für die Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 a)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlassung des Vorstands;

b)    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstand und des Beirats;

d)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e)    Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

f)     Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2)  In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschluss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(2)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zustellung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(6)  Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnungspunkte, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 § 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragten, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 12, 13 ,14 und 15 entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung im März 2012 beschlossen.

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